Allgemeine Geschäftsbedingungen der SM Motorenteile GmbH, Asperg

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen werden im Einzelnen schriftlich bestätigt. Deren Wirksamkeit ist davon nicht abhängig. Vereinbarungen, die von Vertretern ohne Vertretungsmacht oder Hilfspersonen geschlossen werden, werden nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.


(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.

(4) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 Abs. 1 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen


(1) Unsere Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

(2) Die Bestellung bei uns ist ein bindendes Angebot des Bestellers. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung zuzusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die in diesen oder unseren sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) und Umschlüsselungen der Original-Ersatzteile-Nummern der Fahrzeug- und Motorenhersteller sind von uns sorgfältig erstellt, Irrtümer sind vorbehalten. Solche Angaben beinhalten keine Garantiezusagen.

(4) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor, sofern die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar ist. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder bestellten Ware Zeichen oder Nummern gebrauchen, können hieraus keine Recht abgeleitet werden.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder ansonsten aus unseren im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 6 Wochen entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren eintreten (insbesondere aufgrund von Steuererhöhungen oder Lohn-, Zoll-, Transport-, Lager- oder Materialpreissteigerungen), die wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen werden. Die Preiserhöhungen sind durch die auf dem Markt üblichen Preise beschränkt.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder unseren Preislisten nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk oder Lager, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller seine USt.-Ident-Nr. mitzuteilen.

(5) Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis auch bei Teillieferungen, soweit diese zulässig sind, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(6) Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Eine nachträglich von uns eingeräumte Stundung berührt, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, die Verzinsungspflicht nicht.

(7) Nach Abschluss des Vertrages sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder volle Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder seiner Zahlungspflicht wegen Vermögensverfall nicht nachkommt oder wir Kenntnis von einer objektiv fehlenden Kreditwürdigkeit, vorausgesetzt, dies gefährdet unseren Leistungsanspruch oder falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit erlangen.

(8) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit bei unserer Bank; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.

(9) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.

(10) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.


§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Rücktritt

(1) Teillieferungen sind zulässig, wenn die Leistung ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigungen des Leistungszwecks in Teillieferungen zerlegt werden kann.

(2) Die Lieferzeiten und -termine gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit Klarstellung sämtlicher zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vor Lieferung vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtung, insbesondere also nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Leistung vereinbarter Vorauszahlung. Lieferzeiten und -termine sind eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Auslieferungslager bis Ende der Lieferfrist verlassen hat.

(3) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns und unseren Vorlieferanten unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende der Umstände werden dem Besteller von uns baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar und haben wir diese Umstände nicht zu vertreten, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller hieraus Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten kann.

(4) Bei Überschreitung von Lieferzeiten oder -terminen geraten wir erst dann in Lieferverzug, wenn eine vom Besteller nach Überschreitung schriftlich gesetzte, angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist; es sei denn, in der Auftragsbestätigung sind Lieferzeit oder -termin ausdrücklich als "Fix" bezeichnet.

(5) Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatz kann der Besteller auch bei von uns zu vertretendem Lieferverzug nur nach Maßgabe des nachstehenden § 9 verlangen.

(6) Der Besteller kann außer in den Fällen des nachstehenden § 8 Abs. 4 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.


§ 5 Annahmeverzug

(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hieraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.


§ 6 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Bestellers.

(2) Für den Fall einer von uns nicht zu vertretenen Rücksendung des Liefergegenstandes besteht unsererseits kein Versicherungsschutz; der Besteller trägt in diesem Fall das Risiko der unversicherten Rücksendung des Liefergegenstandes.

(3) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der VerpackV werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis mit dem Besteller in unserem Eigentum (nachstehend: Vorbehaltsware). Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch des Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(2) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gewissenhaft zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen unsere Vereinbarungen für die Vorbehaltsware entsprechend.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seiner Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich USt. an uns ab, und dies unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner oder Dritten die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.


§ 8 Sach- Rechtsmängel

(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt des Liefergegenstandes diesen auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig schriftlich rügt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten gemäß § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit.

(3) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie insbesondere Arbeits-, Material- Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den bei Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung erfüllt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe des nachstehenden § 9 verlangen.

(5) Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.


§ 9 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

(1) Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs vorbehaltlich Abs. 2 ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Abs. 1 gelten nicht bei Verstößen gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt ist, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und der Gesundheit, soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 433 BGB schriftlich übernommen wurde, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Hilfspersonen.


§ 10 Verjährung

(1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

(2) Schadensersatzansprüche, die dem Besteller aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen des § 9 Abs. 2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.


§ 11 Patentschutz

(1) Für Waren, die nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter und stellt uns von solchen Ansprüchen Dritter frei.

(2) Unsere Zeichnungen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur zur Ansicht und nach schriftlicher Zustimmung durch uns überlassen werden, wie auch Werkzeuge und Vorrichtungen, selbst wenn der Besteller anteilige Herstellungskosten bezahlt hat. Wir verpflichten uns Formen und Vorrichtungen für Nachbestellungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen; sie erlischt sofort, wenn der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.


§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Besteller an einem anderen sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Besteller seine Niederlassung gemäß Art. 10 CISG nicht in Deutschland, ist das einheitliche UN Kaufrecht (CISG) ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Vorrang gegenüber den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.